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Handbuch proto-Superorganismus 2.0: Charta - Fassung A (juristische Version)

Juristische Fassung der „Charta des proto-Superorganismus Demokratie“: eine normative Grundordnung für das langfristige Überleben der Menschheit innerhalb planetarer Grenzen – mit Vorrang des Lebenssystems, Menschenwürde, Inklusion, Machtbegrenzung, Informationsökologie und Schutz vor existenziellen Risiken.

1.Charta des proto-Superorganismus Demokratie

Normative Grundordnung für das langfristige Überleben und die freie Entfaltung der Menschheit auf der Erde

Diese Charta versteht sich als Konkretisierung und Weiterentwicklung bestehender Menschenrechts- und Völkerrechtsnormen unter Bedingungen eines planetar gekoppelten Systems – nicht als deren Ersatz.

1.1.Fassung A

1.1.1.Präambel

In Anerkennung der Tatsache, dass

  1. die Menschheit in einem endlichen, verletzlichen Lebenssystem lebt,
  2. das Überleben und die Würde jedes einzelnen empfindungsfähigen Wesens untrennbar mit der Integrität der ökologischen Grundlagen und der Stabilität der gesellschaftlichen Ordnung verbunden sind,
  3. extreme Ungleichheit, systemische Gewalt, ökologische Zerstörung, Desinformation und unkontrollierte Machtkonzentration die Existenz der Menschheit als Ganzes gefährden,

geben sich die Unterzeichnenden diese Charta des proto-Superorganismus Demokratie als verbindlichen normativen Rahmen. Sie soll die langfristige Erhaltung der Lebensgrundlagen, die freie Entfaltung aller Individuen und eine gerechte, lernfähige und selbstkorrigierende Weltordnung sichern.


1.2.Abschnitt I – Grundprinzipien

1.2.1.Artikel 1 – Vorrang des Lebenssystems

  1. Die Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Lebensgrundlagen der Erde hat Vorrang vor allen partikularen Interessen.
  2. Kein Staat, keine Institution, kein Unternehmen und kein Individuum darf Rechte, Freiheiten oder ökonomische Ansprüche in einer Weise ausüben, die das Fortbestehen des globalen Lebenssystems ernsthaft gefährdet.
  3. Politische und wirtschaftliche Entscheidungen haben sich an wissenschaftlich begründeten ökologischen Grenzen zu orientieren.

1.2.2.Artikel 2 – Unantastbarkeit der Würde und der körperlich-seelischen Integrität

  1. Die Würde jedes empfindungsfähigen Individuums ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist oberste Pflicht aller staatlichen und nichtstaatlichen Machtträger.
  2. Niemand darf zum bloßen Objekt staatlichen, wirtschaftlichen oder technologischen Handelns gemacht werden.
  3. Folter, erniedrigende oder entwürdigende Behandlung, systematische Ausbeutung und jede Form struktureller Entmenschlichung sind absolut verboten.

1.2.3.Artikel 3 – Inklusion und Verbot des Zurücklassens

  1. Niemand darf aus der politischen, sozialen, ökonomischen oder digitalen Teilhabe ausgeschlossen werden.
  2. Die Gemeinschaft gewährleistet allen Personen mindestens eine menschenwürdige Grundversorgung, einschließlich Zugang zu Wasser, Nahrung, Wohnraum, grundlegender Gesundheitsversorgung, Bildung, Energie und grundlegender digitaler Kommunikation.
  3. Strukturen, die dauerhaft Gruppen als „überflüssig“ oder „entbehrlich“ behandeln, verstoßen gegen diese Charta.

1.2.4.Artikel 4 – Recht auf freie Entfaltung, Bildung und Identität

  1. Jede Person hat das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, Fähigkeiten und Neigungen, soweit sie nicht die Rechte anderer oder die Lebensgrundlagen des Ganzen verletzt.
  2. Das Recht auf Bildung umfasst einen lebenslangen, diskriminierungsfreien Zugang zu grundlegender und weiterführender Bildung, zu wissenschaftlich fundierten Informationen sowie zur kulturellen Teilhabe.
  3. Die Achtung von Vielfalt in Herkunft, Kultur, Weltanschauung, Sprache, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung und Lebensentwurf ist verbindlich.

1.2.5.Artikel 5 – Gerechtigkeit in Verteilung, Risiken und Einfluss

  1. Ökonomische, soziale und politische Ungleichheiten dürfen ein Maß nicht überschreiten, das Würde, Stabilität und demokratische Selbstbestimmung gefährdet.
  2. Insbesondere ist unzulässig:
    a) die Konzentration von Vermögen, Ressourcen oder Daten in einem Umfang, der demokratische Prozesse faktisch außer Kraft setzt, b) die systematische Verlagerung von ökologischen und gesundheitlichen Risiken auf benachteiligte Gruppen, Generationen oder Regionen.
  3. Belastungen und Nutzen globaler Gemeingüter sind nach Maßstäben der Verantwortung, der Leistungsfähigkeit und des Schutzbedarfs gerecht zu verteilen.

1.3.Abschnitt II – Institutionelle Ordnung und Machtbegrenzung

1.3.1.Artikel 6 – Demokratische Legitimation und Homöostase

  1. Alle wesentlichen kollektiven Entscheidungen über Ressourcen, Risiken und Rechte bedürfen einer demokratischen Legitimation.
  2. Politische Systeme haben so gestaltet zu sein, dass
    a) Macht zeitlich, personell und institutionell begrenzt, b) Opposition und Kritik geschützt, c) Minderheitenrechte gesichert und d) friedliche Machtwechsel gewährleistet sind.
  3. Institutionen sind verpflichtet, auf wissenschaftliche Evidenz zu reagieren und ihre Politik in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und anzupassen.

1.3.2.Artikel 7 – Transparenz und Rechenschaftspflicht

  1. Alle Träger erheblicher Macht – staatlich, wirtschaftlich, technologisch oder medial – unterliegen weitreichenden Transparenz- und Rechenschaftspflichten.
  2. Entscheidungen mit erheblicher Auswirkung auf Umwelt, Gesundheit, Grundrechte oder gesellschaftliche Stabilität sind nachvollziehbar zu begründen und öffentlich zu dokumentieren.
  3. Effektive Mechanismen unabhängiger Kontrolle, einschließlich freier Medien, unabhängiger Justiz, Prüfbehörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen, sind dauerhaft zu sichern.

1.3.3.Artikel 8 – Begrenzung von Macht- und Vermögenskonzentration

  1. Die Anhäufung wirtschaftlicher, politischer, militärischer oder informationeller Macht in einem Umfang, der demokratische Prozesse, Grundrechte oder ökologische Integrität gefährdet, ist unzulässig.
  2. Staaten sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen – insbesondere Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Regulierung von Finanzmärkten und Plattformen – übermäßige Konzentrationen abzubauen und zu verhindern.
  3. Daten, die für die öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt oder demokratische Willensbildung wesentlich sind, dürfen nicht exklusives Herrschaftsinstrument Einzelner werden.

1.3.4.Artikel 9 – Polyzentrische und subsidiäre Governance

  1. Entscheidungen sind so lokal wie möglich und so global wie nötig zu treffen.
  2. Lokale, nationale, regionale und globale Ebenen haben klar abgegrenzte Zuständigkeiten und arbeiten im Sinne des Vorrangs des Lebenssystems und der Grundrechte zusammen.
  3. Globale Gemeingüter (Klima, Ozeane, Atmosphäre, Biodiversität, Weltraum) unterliegen besonderen Formen demokratisch legitimierter, transnationaler Governance.

1.4.Abschnitt III – Wissen, Information und Risiko

1.4.1.Artikel 10 – Offener Zugang zu überlebensrelevantem Wissen

  1. Wissen und Daten, die für die Erhaltung der Lebensgrundlagen, die öffentliche Gesundheit, die Vermeidung existenzieller Risiken oder die demokratische Willensbildung wesentlich sind, sollen als Gemeingüter behandelt werden.
  2. Geistige Eigentumsrechte sind dort zu begrenzen, wo sie den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung, nachhaltigen Technologien oder grundlegendem Wissen unangemessen beschränken würden.
  3. Bildungssysteme fördern wissenschaftliche Kompetenz, kritisches Denken und die Fähigkeit zur kooperativen Problemlösung.

1.4.2.Artikel 11 – Integrität der Informationsökologie

  1. Kommunikations- und Informationsinfrastrukturen sind so zu gestalten und zu regulieren, dass sie
    a) die Verbreitung nachweislich falscher, manipulativer oder hetzerischer Inhalte begrenzen und b) den Zugang zu überprüfter Information, Kontextualisierung und Korrekturmechanismen erleichtern.
  2. Systematische, verdeckte Manipulation der öffentlichen Meinungsbildung durch Staaten, Unternehmen oder andere Akteure ist unzulässig.
  3. Persönliche Daten dürfen nicht in einer Weise verarbeitet werden, die die freie Willensbildung, die Privatsphäre oder die Gleichheit der politischen Teilhabe faktisch aushebelt.

1.4.3.Artikel 12 – Vorsorgeprinzip und existenzielle Risiken

  1. Bei Handlungen mit potenziell irreversiblen oder existenziell bedrohlichen Folgen für große Teile der Menschheit oder andere empfindungsfähige Wesen gilt ein strenges Vorsorgeprinzip.
  2. Dies betrifft insbesondere: Eingriffe in das Klimasystem, den Einsatz oder die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Hochrisiko-Biotechnologie, weitreichende geo- oder terraforming Projekte sowie die Entwicklung und den Einsatz autonomer oder lernender Hochrisiko-KI-Systeme.
  3. Staaten und andere Akteure sind verpflichtet,
    a) solche Risiken frühzeitig zu identifizieren, b) robuste Sicherheitsstandards und internationale Kontrollmechanismen aufzubauen und c) für verursachte Schäden umfassend Verantwortung zu übernehmen.

1.5.Abschnitt IV – Dynamik, Auslegung und Bindungswirkung

1.5.1.Artikel 13 – Selbstreflexion und Weiterentwicklung

  1. Diese Charta versteht sich als lebendiger Rahmen einer lernfähigen, demokratisch verfassten Weltgemeinschaft.
  2. Ihre Auslegung hat sich an den jeweils besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und an der Zielsetzung der langfristigen Sicherung von Leben, Freiheit und Würde aller zu orientieren.
  3. Regelmäßige Überprüfungen der Charta und ihrer Umsetzung sind vorzusehen; Änderungen bedürfen demokratischer Legitimation und dürfen den Kerngehalt der Grundprinzipien nicht aushöhlen.

1.5.2.Artikel 14 – Universelle Geltung und Nicht-Diskriminierung

  1. Die in dieser Charta niedergelegten Rechte und Pflichten gelten unabhängig von Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Alter, Weltanschauung oder sonstigen Merkmalen.
  2. Kein völkerrechtlicher Vertrag, kein nationales Gesetz und keine private Vereinbarung darf im Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipien dieser Charta stehen.
  3. Abweichungen zu Lasten der in dieser Charta garantierten Mindeststandards sind nichtig.

1.5.3.Artikel 15 – Verhältnis zu bestehenden Menschenrechtsinstrumenten

  1. Diese Charta ergänzt bestehende internationale Menschenrechtsinstrumente und Standards, ohne sie zu beschränken.
  2. Wo diese Charta weitergehende Schutzstandards vorsieht, gehen diese im Rahmen ihrer Geltung vor.

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